Dienstwagen versteuern:
So geht es richtig.

Eine Frau am Schreibtisch, die einen Taschenrechner und Notebook bedient

Den Firmenwagen richtig versteuern.

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, kommt in den Genuss eines geldwerten Vorteils. In diesem Fall muss der Dienstwagen versteuert werden. Dabei können Sie für die Versteuerung entweder die 1-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch nutzen. Wann sich welche Methode eignet und welche Steuervorteile Sie bei Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen haben, erfahren Sie hier.


Warum muss der Firmenwagen versteuert werden?

Der Gesetzgeber sieht in der Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke – inklusive der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – eine Form der Vergütung die ähnlich wie das reguläre Gehalt zu behandeln ist. Daher sind Dienstwagenfahrer verpflichtet, den Privatnutzungsanteil korrekt zu versteuern. Um eine transparente und gerechte Besteuerung sicherzustellen, stehen verschiedene Methoden zur Berechnung dieses geldwerten Vorteils zur Verfügung. Als Dienstwagenfahrer können Sie sich für eine der Methoden selbst entscheiden. Jedoch sollten Sie die steuerlichen Regelungen kennen und diese korrekt anwenden, um sowohl rechtliche Konsequenzen als auch mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.


Die 1-Prozent-Regelung.

Die 1-Prozent-Regelung bietet Ihnen eine einfache Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils Ihres Dienstwagens. Monatlich versteuern Sie pauschal 1-Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs – und das unabhängig der tatsächlich gefahrenen Strecken. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fallen zusätzlich 0,03-Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer an. Diese Regelung eignet sich besonders dann, wenn Sie den Dienstwagen auch viel privat nutzen.

Achten Sie darauf, die genauen Bedingungen und Voraussetzungen dieser Methode zu kennen, um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen und alle Vorteile optimal zu nutzen. Es ist essenziell, den Listenpreis und die Entfernung richtig anzusetzen und alle notwendigen Angaben in Ihrer Steuererklärung vollständig und korrekt zu machen.

Beispielrechnung 1-Prozent-Methode.

Angenommen Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 40.000 Euro. Der geldwerte Vorteil laut 1-Prozent-Regelung beträgt demnach 400 Euro. Die Entfernung zwischen Ihrem Arbeitsplatz und Wohnort liegt bei 15 Kilometern – dabei ist zu beachten, dass immer nur die einfache Entfernung des Arbeitswegs in die Berechnung einfließt. Der geldwerte Vorteil für Ihre Fahrten beträgt dann, wenn Sie die üblichen fünf Kalendertage pro Woche zur Arbeit fahren, 180 Euro (40.000 x 15 x 0,0003). Insgesamt kommen Sie nun pro Monat also auf einen geldwerten Vorteil von 580 Euro: die 400 Euro, die Sie aufgrund des geldwerten Vorteils anhand des Bruttolistenpreises versteuern müssen, plus die 180 Euro für die zurückgelegten Arbeitswege.


Die Fahrtenbuch-Methode.

Die Fahrtenbuch-Methode ermöglicht eine genaue Berechnung des geldwerten Vorteils für Ihren Dienstwagen. Sie führen dabei ein detailliertes Fahrtenbuch, in dem jede Fahrt einzeln aufgeführt ist. Dazu gehören Dienstfahrten, Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für jede Fahrt notieren Sie Kilometerstand, Datum, Ziel und Zweck. Am Ende des Jahres berechnen Sie den Anteil der privaten Nutzung des Dienstwagens. Diesen Anteil versteuern Sie.

Das Finanzamt stellt allerdings hohe Anforderungen an das Fahrtenbuch. Es muss formell korrekt und vollständig sein. Bei einer Prüfung kann das Finanzamt das Fahrtenbuch sonst ablehnen. Die Fahrtenbuch-Methode eignet sich besonders, wenn Sie den Dienstwagen hauptsächlich geschäftlich nutzen – so bleibt der zu versteuernde private Anteil gering. Seien Sie sich allerdings bewusst, dass diese Methode recht aufwendig für Sie ist.

Beispielrechnung Fahrtenbuch-Regelung.

Gehen wir hier von einem Anschaffungspreis von 40.000 Euro aus. Zunächst müssen Sie die Gesamtkosten des Dienstwagens ermitteln.1 Dafür ist die jährliche Abschreibung entscheidend. In der Regel erfolgt die Abschreibung eines Neuwagens über sechs Jahre und der Betrag liegt damit bei 16,67 Prozent, hier also 6.668 Euro. Zusätzlich gehören zu den Gesamtkosten noch Fixkosten wie Kfz-Steuern und Versicherungen sowie Betriebskosten wie Benzin, Wartung und Reparaturen. Diese fallen von Jahr zu Jahr natürlich unterschiedlich aus.

Gehen wir der Einfachheit halber davon aus, dass die Kosten in dem zu berechnenden Kalenderjahr bei 3.500 Euro liegen. Somit würden die Gesamtkosten für das Jahr 10.168 Euro betragen. Auf diesen Betrag wird nun die Privatnutzung des Pkw angerechnet. Haben Sie also laut Fahrtenbuch 10 Prozent der Kilometer mit dem Dienstwagen für private Zwecke zurückgelegt, beträgt der zu versteuernde geldwerte Vorteil 1.016 Euro.


Dienstwagen versteuern: Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wer ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug als Firmenwagen fährt, profitiert von Steuervorteilen. Entscheiden Sie sich gegen die Fahrtenbuch-Methode, müssen Sie den geldwerten Vorteil bei einem reinen Elektroauto nur mit 0,25 Prozent statt 1 Prozent versteuern.2 Allerdings gilt dies nur für Fahrzeuge mit einem maximalen Listenpreis von 60.000 Euro – bei teureren E-Autos liegt der Steuersatz bei 0,5 Prozent.

Ebenso versteuern Sie einen Plug-in-Hybrid-Dienstwagen mit 0,5 Prozent – vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mindestens 60 Kilometer elektrische Reichweite bzw. maximal 50 g/km CO2-Emissionen erreicht. Die reduzierten Steuersätze von Hybrid- und Elektro-Dienstwagen gelten noch bis 2030 und machen die Umstellung von Verbrennern auf Elektroauto-Dienstwagen zu einem attraktiven Arbeitnehmer-Vorteil.


Elektroauto als Dienstwagen: Wie wird das Laden abgerechnet?

Können Sie Ihren Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen beim Arbeitgeber aufladen, sind diese Ladevorgänge nicht einkommensteuerpflichtig. Das Laden zu Hause – was bei privater Nutzung des Firmenwagens normalerweise regelmäßig stattfindet – gestaltet sich dagegen etwas schwieriger. Zwar ist eine Wallbox, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das eigene Zuhause leihweise zur Verfügung stellt, ebenfalls steuerfrei – aber die privaten Stromkosten für das Laden müssen versteuert werden.

Hierzu können entweder genaue Aufzeichnungen erfolgen – zum Beispiel in Form eines gesonderten Zählers. Einfacher funktioniert die Abrechnung des Stroms für den Elektro-Firmenwagen jedoch über einen Pauschalsatz in Höhe von monatlich 30 Euro für Elektroautos und monatlich 15 Euro für Hybride, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei zahlen kann. Können Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht kostenfrei laden, erhöhen sich diese Sätze auf monatlich 70 Euro für Elektrofahrzeuge und monatlich 35 Euro für Hybridfahrzeuge.3

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Was ist besser, 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?

Der geldwerte Vorteil ist bei der Fahrtenbuch-Methode ist oft nur dann niedriger als bei der 1-Prozent-Regelung, wenn wenige Privatfahrten mit dem Dienstwagen stattfinden. Dies hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Höhe des Kaufpreises, der Abschreibungsmethode und der Höhe der übrigen Kosten im Verhältnis zu Kaufpreis und Listenpreis.

Oft lohnt sich jedoch das Fahrtenbuch vor allem für Dienstwagenfahrer, wenn diese ihren Firmenwagen kaum privat nutzen. Allerdings: Wenn es sich um einen älteren Firmenwagen handelt, der bereits abgeschrieben ist, kann das Fahrtenbuch auch dann die günstigere Variante sein, wenn mehr Privatfahrten unternommen werden. Denn dann verringert sich der Gesamtbetrag erheblich, der für die Versteuerung relevant ist.

Gesondert betrachtet werden müssen hier wieder Elektro- und Hybridfahrzeuge. Durch die günstigere Pauschal-Besteuerung lohnt sich hier in den meisten Fällen die Fahrtenbuch-Methode nicht. Elektroauto-Dienstwagenfahrer sollten daher in der Regel auf die 0,25-Prozent- bzw. 0,5-Prozent-Regelung setzen.


Quellen:
1 Dienstwagen in der Entgeltabrechnung | Haufe
2 E-Auto als Firmenwagen | ADAC
3 Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zu Hause | Haufe

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